Rechtsprechung
RG, 13.02.1885 - 242/85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Exzeß des Mitthäters. Kann, wenn gemeinschaftliche Ausführung eines Diebstahles angenommen wird, die Strafthat in betreff des einen der beiden Mitthäter als Diebstahl und in betreff des anderen als Mundraub angesehen werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 12, 8
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 25.07.1989 - 1 StR 479/88
Mittäterschaft bei Mord und Totschlag
Wenn das Zusammenwirken insoweit auf gegenseitigem Einverständnis beruht (vgl. RGSt 12, 8, 10), wird bei arbeitsteiliger Tatbegehung ein Mangel im objektiven Tatbestand durch die Zurechnungsnorm des § 25 Abs. 2 StGB ausgefüllt.Das war der Fall bei Körperverletzung und Tötung (RGSt 44, 321, 323), bei Kindstötung nach § 217 StGB und Totschlag/Mord (BGHSt 12, 8, 11) [BGH 30.06.1958 - GSSt - 2/58] sowie bei Diebstahl und Raub (RGSt 12, 8, 10) - § 25 Abs. 2 StGB besagt trotz abweichenden Wortlauts in der Sache nichts anderes als der den Entscheidungen zugrunde liegende § 47 StGB a.F. (…vgl. Roxin in LK 10. Aufl. § 25 Rdn. 107; E 1962 S. 149) - und bei Raub und Nötigung (…BGH GA 1968, 121).
- BGH, 08.05.1952 - 3 StR 1084/51
Rechtsmittel
Was aber für den Fall des sogenannten Exzesses des Mittäters gilt, trifft auch dann zu, wenn der Tatbestand des einen Deliktes den des anderen umfasst und das Hinzutreten unterscheidender Merkmale die Anwendung des milderen Strafgesetzes begründet (RGSt 12, 8 [10]).